Satzung
SATZUNG
des
Verkehrsvereins Gelnhausen e.V.
(Vers. JHV 2007)
§1
Der Verein führt den Namen Verkehrsverein Gelnhausen e. V Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Gelnhausen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts" Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins ist, die kulturellen und städtebaulichen Entwicklungen der Stadt Gelnhausen zu fördern.
Der Verkehrsverein gibt/leistet insbesondere
- Anregungen und Hinweise der Stadt Gelnhausen, ihren Bürgern, Organisationen und
Vereinen, - Vorschlage zur städtebaulichen Entwicklung und Stadtverschönerung.
- Informationen und Vorschlage zur Gestaltung der Freizeit, des kulturellen Lebens,
- Heimatpflege. insbesondere durch Pflege historischer Bauten,
- und ist bemüht um die Zusammenarbeit mit benachbarten Verkehrsvereinen oder entsprechenden Organisationen.
Der Verkehrsverein ist berechtigt, Tätigkeiten zu entfalten, die der Erreichung des vorstehend beschriebenen Vereinszwecks dienlich sind.
Die Förderung des Fremdenverkehrs gehört nicht zu dem Vereinszweck.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an die Barbarossastadt Gelnhausen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 7
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Satzungszwecke unterstützen wollen. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Aufkündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres, durch Tod und durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
Ausgeschlossen werden kann, wer den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung
eigennütziger Belange betreibt. Ausgeschlossen werden kann außerdem, wer den Jahresbeitrag nach Ablauf des Geschäftsjahres trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
§ 8
Die Mitglieder werden gebeten, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.
§ 9
Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederbeitrage dürfen nur für die satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind im ersten Monat des Geschäftsjahres bzw. bei vierteljährlicher Zahlung im ersten Halbmonat jeden Vierteljahres fällig.
§ 10
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Die Ausschüsse.
§ 11
Der Gesamtvorstand besteht aus dem I. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer, 2 stellvertretenden Schriftführern, dem Kassierer, dem Pressewart, dem I. Beisitzer und bis zu sechs weiteren Beisitzern.
Außerordentliches Vorstandsmitglied ist der Bürgermeister der Stadt Gelnhausen.
Die Erledigung laufender Geschäfte von nicht grundsätzlicher Bedeutung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, dem der I. Vorsitzende und 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schriftführer, der Kassierer und der I. Beisitzer angehören.
Der Bürgermeister der Barbarossastadt Gelnhausen hat Sitz und Stimmrecht im Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand kann im Bedarfsfalle einzelne andere Vorstandsmitglieder zur Unterstützung heranziehen.
Der I. Vorsitzende leitet alle Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Der Vorstand ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung eines Arbeitsprogramms im Rahmen des § 2 dieser Satzung, die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und die Bearbeitung bestimmter Aufgabengebiete einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern übertragen; ferner kann er ihm geeignet erscheinende Personen zur Mitarbeit in einzelnen Fragen heranziehen.
§ 12
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt; der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden nach Bedarf statt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Wird nach Beschlussunfähigkeit zu einer zweiten Sitzung mit der gleichen Tagesordnung geladen, so ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 13
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den I. Vorsitzenden sowie dem 2. Vorsitzenden jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 14
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal im Jahr durchzuführen; die Einberufung hat gem. Satz 2 zu erfolgen.
Mitgliederversammlungen sind wenigstens 2 Wochen vorher, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen.
§ 15
Über alle Sitzungen des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und der Ausschusse ist ein
Protokoll zu fertigen. Dieses Protokoll ist durch den I. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet das Protokoll der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer.
§ 16
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder erforderlich. Werden die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht, genügt in einer zweiten, ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit.
§ 18
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit-beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§ 14 der Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
G elnhausen, im Januar 2007